Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, Januar 2014
1. Vertragsbedingungen, anzuwendendes Recht
a) Für unsere Verträge sind unsere schriftlichen und Auftragsbestätigungen und diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen
oder Vereinbarungen sowie mündliche Abreden bedürfen unserer besonderen schriftlichen Anerkennung.
b) Alle unsere Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 ist ausgeschlossen.
2. Angebote, Preise, Zahlungen, Sicherheiten
a) Die von uns genannten Angebote sind freibleibend. Alle für unsere Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten
des Käufers. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
b) Zahlung ist netto Kasse binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend.
Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen; Kosten und Spesen trägt der Käufer. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir
können bestimmen, auf welche unserer Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden.
c) Bei Überschreiten des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
d) Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie Widerklage sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
e) Ist die Durchführung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet, die auch bei einer Streichung des Kreditlimits einer Warenkreditversicherung
vorliegt, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und darüber hinaus sämtliche eingeräumten Zahlungsziele widerrufen, sowie Vorauszahlung als Sicherheit
verlangen. Daneben besteht für uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
f) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierfür den Betrieb des Käufers zu
betreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
3. Gefahr, Auslieferung, Handelsklauseln, Transportgestelle
a) Mit der Übergabe der Ware an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch
bei Lieferung „frei Haus“.
b) Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendung bestimmen wir Spediteur, Frachtführer und Versandweg.
c) Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.
d) Unsere Waren werden teilweise auf speziellen Transportgestellen geliefert. Der Käufer hat mit den Transportgestellen nach unseren Vorgaben zu verfahren. Bei zeitlicher
Verzögerung der Rückgabe der Transportgestelle, deren Beschädigung und Verlust sind wir berechtigt, die entsprechenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. 4. Lieferzeitpunkt, Lieferbehinderung, Verzug
a) Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
b) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um mindestens 2 Wochen, wenn wir nicht rechtzeitig beliefert werden.
c) Lieferbehinderungen durch höhere Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörung, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren, gleich. Steht der Herstellung oder der Lieferung von Waren für mehr als 6 Monate ein Hindernis im Wege, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, Februar 2010
d) Verzug unsererseits tritt nur ein, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Käufers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Käufer nicht selbst mit einer Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, in Verzug ist. Wenn
die letzte freigegebene Spezifikation durch den Käufer weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin liegt, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend um
diese Zeitspanne.
5. Gewicht, Stückzahl, Maße, Abweichungen
a) Abweichungen in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung ist vom Käufer nachzuweisen.
b) Je nach Art der Fabrikate sind uns Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten Gewichte oder die Stückzahl bis zu 10% gestattet. Für die vorgeschriebenen Maße gelten
die DIN-Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u. ä. sind keine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer
verwahrt unsere Ware unentgeltlich.
b) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen
Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als
Verwahrer.
c) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften
Waren zur Sicherung an uns ab. d) Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen
Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt - insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält - und
eine Gefährdung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ausgeschlossen erscheint. Anderenfalls sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers die Herausgabe der in unserem Eigentum
stehenden Waren zu verlangen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis zu unserem Zutritt zum Grundstück und Gebäude, wo sich die Ware befindet zum Zwecke der Bestandsaufnahme und der Inbesitznahme. Außerdem sind wir zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt. Wir können verlangen, dass uns der Käufer über die in
unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mach, dazugehörige
Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche
a) Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich erst später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel,
so ist er - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung - unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es gilt § 377 HGB, der insoweit Vorrang vor den
Regelungen des BGB hat. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware dürfen wir davon ausgehen, dass sich die Sache für die Verwendung des Bestellers eignet.
b) Unterlässt der Besteller die unverzügliche Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich nach
unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
c) Mit der Mangelanzeige hat der Besteller zugleich unwiderruflich mitzuteilen, ob er zur Nacherfüllung, eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache wünscht. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach Wahl des Bestellers kostenlos den Mangel beseitigen oder frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz
liefern gegen Rückgabe der mangelhaften Ware Gewicht gegen Gewicht oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen. Ist die gewählte Art der
Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, werden wir ohne weiteres eine andere Art der Nacherfüllung vornehmen.
d) Der Besteller kann nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sein Recht zum Rücktritt geltend machen oder Minderung des Kaufpreises verlangen Eine uns vom Besteller ggf. zuvor gesetzte Frist zur Vertragserfüllung beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
e) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
f) Die Regelungen in Ziffer 7 a bis e gelten entsprechend, wenn der Vertrag nicht die Lieferung vertretbarer, sondern die Lieferung einer nach individuellen Vorgaben konzipierten
und gefertigten Ware betrifft oder wenn wir ergänzend zur Lieferung oder als eigenständige Leistung Konstruktions- und Verarbeitungsvorschläge ausarbeiten und sonstige
Instruktionen erteilen.
g) Sofern der Käufer System fremde Teile verwendet, ist der Käufer bei etwaigen Schäden verpflichtet nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Verwendung von Systemteilen
entstanden wäre. Anderenfalls entfallen insoweit die Mängel- und Schadensersatzansprüche des Käufers.
h) Dem Käufer wird dringend empfohlen, die Profile und Zubehörteile vor dem Einbau genau zu überprüfen. Eine Haftung auf die Höhe des Warenwertes der Profile und des
Zubehörs ist begrenzt. Dies gilt insbesondere für Kosten und Schäden, die bei einem evtl. erforderlichen Austausch beim Ausbau und ggf. Neueinbau entstehen. Dies gilt ferner
für Sachschäden nach §§ 823 ff BGB und Gewährleistungsansprüchen infolge Material- und Konstruktionsfehlern, Instruktionsfehler, Bearbeitungs-und Einbaufehler sowie für
mittelbare Schäden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Technische Beratung, Garantie
a) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die
Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
b) Die in Katalogen, Broschüren und Aufträgen u. ä. spezifizierten Parameter und Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistung dienen zur
Bezeichnung des Liefergegenstandes und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Garantieerklärungen müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich und
schriftlich erfolgen. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine derart garantierte Eigenschaft, werden wir nach Wahl des Bestellers kostenlos den Mangel beseitigen
oder frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern gegen Rückgabe dieser Ware oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, anerkennen wir unmittelbare und mittelbare Schadensersatzansprüche jeglicher Art mit Ausnahme
von Personenschäden nur im Falle eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur im Umfang der Deckung und Leistung der eigenen Haftpflichtversicherung. Soweit
verbleibende Schadensersatzansprüche von dieser Versicherung nicht gedeckt sind - wie z. B. aus Verzug oder Unmöglichkeit -, ist unsere Haftung auf einen dem fünffachen Preis
der mangelhaften Lieferung oder Leistung entsprechenden Betrag beschränkt.
b) Der Besteller Ist verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels darauf hinzuwirken, dass weitere Schäden unbedingt vermieden werden. Mit der Mangelanzeige
hat der Besteller den von Ihm erwarteten Schadensbetrag zu beziffern. Unverzüglich nach Eintritt von Umständen, die dazu führen könnten, dass der Schadensbetrag die Höhe
das fünffachen Wertes der betroffenen Lieferung oder Leistung erreicht oder übersteigt, wird der Besteller uns schriftlich darauf hinweisen; dasselbe gilt für später eintretende
Umstände, die die Höhe des Schadens beeinflussen können. Unterlässt der Besteller diesen Hinweis, sind wir nicht verpflichtet Vermögensschäden über diesen Betrag hinaus zu
erstatten.
10. Verjährung
In Fällen, in denen der Kunde nicht Verbraucher ist, verjähren sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche in einem Jahr nach Lieferung oder Leistung, bei Vereinbarung einer
längeren Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit deren Ablauf.
11. Schutzrechte Dritter, Rechte an Werkzeugen
a) Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei.
b) Durch vollständige oder teilweise Vergütung von Werkzeugkosten erwirbt der Käufer keine Rechte an den Werkzeugen selbst.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
a) Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen „ab Werk“ das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
b) Gerichtsstand ist Stuttgart.
c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 ist ausgeschlossen.
d) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Diese Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ab Januar 2014. Zusätzlich gelten auch die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Glaser- und FensterbauerHandwerk“.